Gasanbieter wechseln: Ablauf Schritt für Schritt

Ein Wechsel des Gasanbieters ist rechtlich klar geregelt und für dich als Haushaltskunde ohne Wechselgebühr. Die Gasleitung, der Zähler und der Netzbetreiber bleiben gleich, es ändert sich nur der Vertragspartner, der dir das Gas liefert. Wer die Reihenfolge der Schritte kennt, vermeidet Fristprobleme und doppelte Verträge.
Was sich beim Wechsel ändert und was nicht
Beim Gasanbieterwechsel tauschst du ausschließlich den Lieferanten. Das Gas kommt weiterhin durch dieselbe Leitung, gemessen von demselben Zähler. Für den sicheren Betrieb des Netzes, für Störungen und für den Netzanschluss bleibt der örtliche Netzbetreiber zuständig, unabhängig davon, bei wem du deinen Liefervertrag abschließt. Deshalb ist eine Unterbrechung der Gasversorgung durch den Wechsel selbst nicht vorgesehen.
Das Energiewirtschaftsgesetz regelt den Ablauf in § 20a EnWG. Der neue Lieferant muss dir unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er die Belieferung aufnehmen kann. Außerdem darf der Lieferantenwechsel für dich mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. Gebühren für das Wechseln an sich sind damit unzulässig, egal ob du aus der Grundversorgung oder aus einem Sondervertrag kommst.
Was sich ändert, sind Preise, Laufzeit, Kündigungsfrist, Abschlagshöhe und Kundenservice. Genau diese Punkte solltest du vor dem Abschluss eines neuen Vertrags genau prüfen, denn sie bestimmen, wie flexibel du später bist.
Wenn du direkt nachrechnen willst: Der Rechner zeigt Gastarife für deine Postleitzahl und deinen Verbrauch.
Vorbereitung: diese Daten brauchst du
Für einen reibungslosen Wechsel benötigt der neue Anbieter einige Angaben, die du fast alle auf deiner letzten Gasrechnung findest. Wichtig sind deine Zählernummer, die Marktlokations- oder Identifikationsnummer der Entnahmestelle, der Name deines bisherigen Lieferanten und deine Kundennummer dort. Hinzu kommt dein Jahresverbrauch in Kilowattstunden, damit Tarife realistisch berechnet werden können.
Lies am besten zusätzlich den aktuellen Zählerstand ab und notiere Datum und Wert. Dieser Stand hilft bei der Abgrenzung zwischen altem und neuem Vertrag und ist eine gute Absicherung, falls später Abweichungen in der Schlussrechnung auftauchen.
Prüfe außerdem deinen bestehenden Vertrag. Entscheidend sind Vertragsende, Kündigungsfrist und ob gerade eine Preisänderung angekündigt wurde, die dir ein Sonderkündigungsrecht verschafft. Bist du in der Grundversorgung, kannst du nach § 20 GasGVV mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Bei Sonderverträgen gelten die vertraglich vereinbarten Fristen, die in der Rechnung als nächstmöglicher Kündigungstermin ausgewiesen sein müssen.
Zählerstand am Wechseltag fotografieren
Mach am Tag des Lieferbeginns ein Foto vom Gaszähler, auf dem Zählernummer und Stand gut lesbar sind. So kannst du Schluss- und Erstrechnung später schnell prüfen und Abweichungen belegen.
Tarife auswählen: worauf es ankommt
Ein Tarif besteht in der Regel aus einem Arbeitspreis je Kilowattstunde und einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis. Welche Kombination günstiger ist, hängt von deinem Verbrauch ab: Bei hohem Verbrauch fällt der Arbeitspreis stärker ins Gewicht, bei geringem Verbrauch der Grundpreis. Ein Vergleich ergibt deshalb nur mit deinem eigenen Jahresverbrauch ein aussagekräftiges Ergebnis.
Achte auf die Gesamtkosten im ersten und im zweiten Vertragsjahr. Einmalige Boni können das erste Jahr günstig erscheinen lassen, ab dem zweiten Jahr gelten dann oft andere Konditionen. Wichtig sind außerdem Mindestlaufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist und der Umfang einer etwaigen Preisgarantie.
Seriöse Anbieter stellen dir nach § 41 Absatz 4 EnWG nach Vertragsschluss eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung, mit Preisen, Lieferbeginn, Kündigungsfrist und Bonusvereinbarungen. Bewahre sie gemeinsam mit der Auftragsbestätigung auf.
Prüfe zusätzlich, ob der Tarif an Bedingungen geknüpft ist, etwa an eine ausschließlich elektronische Kommunikation, an eine bestimmte Zahlungsart oder an Vorauskasse. Solche Bedingungen sind nicht automatisch nachteilig, sollten aber zu deinem Alltag passen.
Der eigentliche Wechsel: Auftrag und Kündigung
In den meisten Fällen kündigt der neue Anbieter deinen alten Vertrag für dich. Dafür erteilst du ihm im Auftrag eine Vollmacht. Das hat den Vorteil, dass Kündigung und Lieferbeginn aufeinander abgestimmt werden und keine Lücke entsteht. Du kannst den alten Vertrag aber auch selbst kündigen, zum Beispiel wenn du ein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen möchtest und sichergehen willst, dass die Frist eingehalten wird.
Kündigst du selbst, gilt für Sonderverträge mit Haushaltskunden die Textform. Eine E-Mail oder ein Brief genügt. Der bisherige Lieferant muss deine Kündigung nach § 41b Absatz 1 EnWG innerhalb einer Woche unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Fehlt diese Bestätigung, hake nach.
Nach § 20a Absatz 2 EnWG darf das Wechselverfahren ab Anmeldung beim Netzbetreiber höchstens drei Wochen dauern, es sei denn, der gewünschte Liefertermin liegt weiter in der Zukunft. Verzögert ein Beteiligter den Wechsel schuldhaft, kannst du Schadensersatz verlangen.
Nach dem Wechsel: Schlussrechnung und Kontrolle
Zum Wechseltermin wird der Zählerstand ermittelt, entweder durch dich, durch den Netzbetreiber oder als rechnerische Abgrenzung. Gib deinen selbst abgelesenen Stand an beide Lieferanten weiter, wenn du dazu aufgefordert wirst, und vergleiche ihn später mit den Angaben in den Rechnungen.
Der bisherige Lieferant erstellt eine Schlussrechnung über den Zeitraum bis zum Vertragsende. Ein Guthaben aus zu hohen Abschlägen muss erstattet werden. Prüfe in der Rechnung Anfangs- und Endstand, die angesetzten Preise und ob bereits gezahlte Abschläge vollständig berücksichtigt wurden.
Beim neuen Lieferanten solltest du die erste Abschlagsforderung kontrollieren. Sie muss sich am Verbrauch orientieren, den du angegeben hast. Erscheint sie zu hoch, kannst du eine Anpassung verlangen. Lege dir außerdem eine Erinnerung für das Ende der Erstlaufzeit an, damit du rechtzeitig prüfen kannst, ob die Konditionen danach noch passen.
Kommt die Schlussrechnung nicht innerhalb weniger Wochen, frage beim bisherigen Lieferanten nach. Bleibt eine Erstattung aus oder ist die Rechnung fehlerhaft, kannst du eine Beschwerde einlegen und notfalls die Schlichtungsstelle Energie einschalten.
Typische Stolperfallen beim Wechsel
Häufig scheitert ein reibungsloser Wechsel an kleinen Fehlern: Eine falsch übertragene Zählernummer, ein vergessener Namenswechsel nach Heirat oder eine nicht passende Adresse führen dazu, dass der Netzbetreiber die Anmeldung nicht zuordnen kann. Gleiche deshalb alle Angaben genau mit deiner Rechnung ab.
Problematisch ist es auch, parallel bei mehreren Anbietern einen Auftrag zu erteilen. Dann konkurrieren Anmeldungen miteinander, und es ist unklar, wer dich ab wann beliefert. Entscheide dich für einen Tarif und widerrufe andere Aufträge rechtzeitig, falls du doch noch umentscheidest. Bei Verträgen, die online oder telefonisch geschlossen werden, steht dir in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Schließlich lohnt ein Blick auf Lockangebote mit sehr hohen Boni, aber kurzen Preisgarantien oder hohen Folgepreisen. Rechne immer mit den Konditionen, die nach dem ersten Jahr gelten.
Ein weiterer Punkt ist die Bankverbindung: Widerrufe ein Lastschriftmandat beim alten Lieferanten erst, wenn die Schlussrechnung beglichen oder ein Guthaben ausgezahlt ist. So vermeidest du Mahnungen wegen offener Restbeträge.
| Punkt | Regelung | Grundlage |
|---|---|---|
| Kosten des Wechsels | Keine zusätzlichen Kosten für Letztverbraucher | § 20a Abs. 3 EnWG |
| Bestätigung durch neuen Lieferanten | Unverzüglich in Textform, mit Liefertermin | § 20a Abs. 1 EnWG |
| Dauer des Wechselverfahrens | Höchstens drei Wochen ab Anmeldung beim Netzbetreiber, außer bei späterem Wunschtermin | § 20a Abs. 2 EnWG |
| Kündigung Sondervertrag | Textform, Bestätigung durch Lieferanten binnen einer Woche | § 41b Abs. 1 EnWG |
| Kündigung Grundversorgung | Frist von zwei Wochen, Textform | § 20 GasGVV |
| Verzögerter Wechsel | Schadensersatz gegen den Verursacher möglich | § 20a Abs. 4 EnWG |
Checkliste
- Letzte Gasrechnung mit Zählernummer und Marktlokation bereitlegen
- Jahresverbrauch in Kilowattstunden notieren
- Vertragsende und Kündigungsfrist des alten Vertrags prüfen
- Tarife mit Kosten im ersten und zweiten Jahr vergleichen
- Laufzeit, Verlängerung und Preisgarantie lesen
- Auftrag mit Kündigungsvollmacht erteilen oder selbst in Textform kündigen
- Bestätigungen beider Anbieter aufbewahren
- Zählerstand zum Wechseltag ablesen und dokumentieren
Häufige Fragen
Kann mir beim Wechsel das Gas abgestellt werden?
Nein, der Wechsel selbst führt nicht zu einer Unterbrechung. Der Netzbetreiber bleibt derselbe, und sollte es eine Lücke zwischen zwei Verträgen geben, greift die gesetzliche Ersatzversorgung durch den Grundversorger.
Muss ich meinen alten Vertrag selbst kündigen?
Nicht unbedingt. Meist übernimmt der neue Anbieter die Kündigung mit deiner Vollmacht. Bei einem Sonderkündigungsrecht wegen Preiserhöhung ist es oft sicherer, selbst fristgerecht in Textform zu kündigen.
Kostet der Wechsel eine Gebühr?
Nein. Nach § 20a Absatz 3 EnWG darf der Lieferantenwechsel für dich mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. Auch der Grundversorger darf nach § 20 Absatz 3 GasGVV kein Entgelt für deine Kündigung verlangen.
Kann ich auch als Mieter den Gasanbieter wechseln?
Ja, wenn du einen eigenen Gasliefervertrag hast, etwa bei einer Gasetagenheizung oder einem Gasherd mit eigenem Zähler. Wird die Heizung zentral vom Vermieter betrieben, ist er Vertragspartner des Lieferanten und entscheidet über den Anbieter.
Fazit
Der Gasanbieterwechsel ist gesetzlich geregelt, kostenlos und ohne Versorgungsrisiko. Entscheidend sind korrekte Zählerdaten, ein Blick auf Fristen und Folgekonditionen sowie die Kontrolle von Schluss- und Erstrechnung.
Gastarife für deine Postleitzahl vergleichen · Kosten selbst berechnen
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-04
Recherche und Pflege: Redaktion Gas-Vergleichen.com.
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